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Energie­ausweis nach Gebäude­energiegesetz (GEG)

informativ, nützlich, notwendig

Die Einführung von verpflichtenden Energieausweisen auch im Bestand mit der Energieeinsparverordnung 2007 basierte auf Vorgaben aus der ersten europäischen Gesamtenergieeffizienzrichtlinie. Die Regelungen wurden mehrfach fortgeschrieben und finden sich jetzt in Teil 5 des GEG.
 

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Das sogenannte "duale System", das ein Nebeneinander von Bedarfs- und Verbrauchsausweisen vorsieht, soll einerseits einer gebotenen, möglichst guten Beschreibung des energetischen Gebäudezustandes sowie andererseits einem vertretbaren finanziellen administrativen Aufwand gerecht werden.

Entsprechend können Energieausweise erstellt werden

  • auf Grundlage eines berechneten Energiebedarfs (Energiebedarfsausweis, § 81 GEG), dem normierte Randbedingungen (z. B. zu Nutzung und Klima) zugrunde liegen, oder
  • auf Grundlage eines erfassten Energieverbrauchs (Energieverbrauchsausweis), dessen Heizwärmeanteil einer Witterungsbereinigung unterzogen wird (§ 82 GEG).

Potenziellen Käufern oder Mietern müssen Sie im Falle eines Verkaufs bzw. einer Neuvermietung Ihres Gebäudes einen Energieausweis auf Verlangen vorlegen. So sieht es die derzeit gültige Energieeinsparverordnung (EnEV) vor. Die Nichtbeachtung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Ein potenzieller Käufer/Mieter könnte Sie als Eigentümer anzeigen, wenn Sie auf Verlangen bei einer Objektbesichtigung oder unmittelbar danach keinen Energieausweis vorlegen können.

Nach wie vor besteht bei vielen Eigentümern Unsicherheit, ob für ihr Haus der Verbrauchsausweis ausgestellt werden darf. Fakt ist: Seit 1.10.2008 ist für Gebäude, die vor 1977 gebaut wurden und weniger als 5 Wohneinheiten besitzen, nur noch der Bedarfsausweis möglich.

Ausstell­ungs­anlässe

Nach § 80 GEG werden Energieausweise benötigt:

  • nach Baufertigstellung eines Neubaus
  • wenn - in Zusammenhang mit einer Sanierung oder einer größeren Modernisierung - eine energetische Bilanzierung des gesamten Gebäudes erfolgt
  • bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden oder Teilen davon (z. B. Wohnungen)
  • zum Aushang in bestimmten Gebäuden, in denen auf mehr als 250 m² Nutzfläche behördliche Dienstleistungen erbracht werden und die deshalbstarken Publikumsverkehr aufweisen.


Quelle: www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/Energieausweise/Energieausweispflicht/Pflicht-node.html


Honorar bis fünf Wohneinheiten: 400 € inkl. gesetzl. MwSt. zzgl. Fahrtkosten
Honorar ab sechs Wohneinheiten: 600 € inkl. gesetzl. MwSt. zzgl. Fahrtkosten