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Gutachten über den Nachweis der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer von Immobilien zur Einreichung im Finanzamt

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Da die voraussichtliche Nutzungsdauer die Zukunft betrifft, kann sie nur durch Schätzung ermittelt werden. In erster Näherung wird als Restnutzungsdauer meist die Differenz aus „üblicher Gesamtnutzungs­dauer“ abzüglich „tatsächlichem Lebensalter am relevanten Stichtag“ zugrunde gelegt.

Die Restnutzungsdauer kann also grundsätzlich im Regelfall nach folgender Formel ermittelt werden:

Restnutzungsdauer = Gesamtnutzungsdauer - Gebäudealter 

In der Detailbetrachtung sind gemäß Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 28. Juli 2021 – IX R 25/19 und des Schreibens des Bundesfinanz­ministeriums (BMF) vom 22.02.2023, GZ: IV C 3 - S 2196/22/10006 :005, weitere Kriterien und Nachweiserfordernisse für die Schätzung einer tatsächlich – kürzeren – Nutzungsdauer von Gebäuden zu berücksichtigen.

Mit Urteil vom 28. Juli 2021, IX R 25/19, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Steuerpflichtige, die sich nach § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG auf eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes berufen, sich jeder Darlegungsmethode bedienen können, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. Und zwar, soweit daraus Rückschlüsse auf die maßgeblichen Determinanten (z. B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbe­schränkungen) möglich sind.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung wird die zu schätzende kürzere tatsächliche Nutzungsdauer durch bestimmte Einflussfaktoren bestimmt (sog. maßgebliche Determinanten).

Zu diesen Einflussfaktoren gehören wie vorgenannt:

  • der technische Verschleiß
  • die wirtschaftliche Entwertung sowie
  • rechtliche Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer eines Gegenstands begrenzen können

Mit dem Gutachten über die Rest­nutzungs­dauer von Immobilien zur Einreichung im Finanzamt erhalten Sie:

  • Objektbeschreibung
  • Beurteilung der Restnutzungsdauer nach ImmoWertV,
  • Beurteilung der Technischen Restnutzungsdauer nach BMF-Schreiben vom 22.02.2023
  • Ausweis der Restnutzungsdauer
  • Fotodokumentation

Honorar: 2.000 € inkl. gesetzl. MwSt. zzgl. verauslagter Kosten und Fahrtkosten

Das Honorar gilt für ein Gebäude. Bei weiteren Gebäuden Aufpreis je nach Größe.