Sie sind hier:
Da die voraussichtliche Nutzungsdauer die Zukunft betrifft, kann sie nur durch Schätzung ermittelt werden. In erster Näherung wird als Restnutzungsdauer meist die Differenz aus „üblicher Gesamtnutzungsdauer“ abzüglich „tatsächlichem Lebensalter am relevanten Stichtag“ zugrunde gelegt.
Die Restnutzungsdauer kann also grundsätzlich im Regelfall nach folgender Formel ermittelt werden:
Restnutzungsdauer = Gesamtnutzungsdauer - Gebäudealter
In der Detailbetrachtung sind gemäß Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 28. Juli 2021 – IX R 25/19 und des Schreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 22.02.2023, GZ: IV C 3 - S 2196/22/10006 :005, weitere Kriterien und Nachweiserfordernisse für die Schätzung einer tatsächlich – kürzeren – Nutzungsdauer von Gebäuden zu berücksichtigen.
Mit Urteil vom 28. Juli 2021, IX R 25/19, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Steuerpflichtige, die sich nach § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG auf eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes berufen, sich jeder Darlegungsmethode bedienen können, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. Und zwar, soweit daraus Rückschlüsse auf die maßgeblichen Determinanten (z. B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen) möglich sind.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung wird die zu schätzende kürzere tatsächliche Nutzungsdauer durch bestimmte Einflussfaktoren bestimmt (sog. maßgebliche Determinanten).
Zu diesen Einflussfaktoren gehören wie vorgenannt:
Honorar: 2.000 € inkl. gesetzl. MwSt. zzgl. verauslagter Kosten und Fahrtkosten
Das Honorar gilt für ein Gebäude. Bei weiteren Gebäuden Aufpreis je nach Größe.